Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1) Angebote sind unverbindlich

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd.

An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urherberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Der Besteller übernimmt für die von ihm für die Fertigung beizustellenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster, Modelle oder dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Besteller übernimmt ferner die Haftung dafür, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in die Schutzrechte Dritter eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung unsererseits, so hat uns der Besteller schadlos zu halten.

Bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern im Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind bei Ausübung dieses Rücktrittsrechts ausgeschlossen.

2) Umfang der Lieferung

Für den Lieferumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

3) Preis und Zahlung

Die Preise gelten, falls keine davon abweichende Regelung getroffen wurde, in Euro Ex Works gemäß INCOTERMS 2010 ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten. Zahlung für Ersatz- und Zubehörteile ist zu leisten:

Innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ./. 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Dienstleistungen sind sofort ohne Abzug fällig. Zahlung für alle anderen Geräte und Sondereinrichtungen ist zu leisten: 30% bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung, 60% bei Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller, 10% 30 Tage nach Lieferdatum jeweils netto, vorbehaltlich individueller Regelungen. Bei Zielüberschreitungen ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

4) Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand dem Besteller als versandbereit gemeldet wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen, Streiks, Aussperrungen sowie durch von uns nicht zu vertretenden Ereignissen wie Schäden durch Naturgewalt, Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Bauteile, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes einen erheblichen Einfluss ausüben. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

Die vorgenannten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Beeinträchtigungen werden dem Auftraggeber von uns in wichtigen Fällen mitgeteilt.

Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5) Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch weitere Leistungen, z.B. Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung von uns übernommen werden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert.

6) Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an jedem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich selbst abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

7) Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Alle diejenigen Teile werden von uns unentgeltlich und nach billigem Ermessen ausgebessert oder ersatzweise geliefert, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Ausführung als unbrauchbar herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Tag der Inbetriebnahme einer gelieferten Anlage ist uns durch Anforderung eines unserer Kundendiensttechniker zur Inbetriebnahme oder falls kein Kundendiensttechniker von uns gestellt wird, schriftlich unverzüglich anzuzeigen. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haften wir nur, wenn wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen müssen. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung des Haftungsanspruchs gegenüber dem Lieferer des Fremderzeugnisses. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach Gefahrenübergang. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung.

Abweichung der Ware von Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und anderen technischen oder sonstigen Daten/Angaben in unserem Angebot stellen keinen Mangel dar, wenn sie Wert und Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Wir übernehmen keine Garantiegewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege zu verlangen.

Die durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen unmittelbaren Kosten tragen wir insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

Für das Ersatzstück und die Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung beträgt die Gewährleistungspflicht 3 Monate ab Lieferdatum. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den gesamten Liefergegenstand. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden und Aufwendungen, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

8) Haftung und Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen, Beratung sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 9 entsprechend.

9) Recht des Bestellers auf Rücktritt

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts 4 der Lieferbedingungen vor, so gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung der Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreicht. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

10) Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts 4 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts besteht nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so wird dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller von uns mitgeteilt, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

11) Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz unserer Firma zuständig ist. Wir sind berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

12) Allgemeines

Vom Besteller der Anfrage oder dem Auftragsschreiben beigegebenen Einkaufsbedingungen finden keine Anwendung. Besondere Bedingungen des Bestellers, welche mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Durch die widerspruchslose Annahme unserer Verkaufsbedingungen wird Ihr Einverständnis mit unseren Verkaufsbedingungen zum Ausdruck gebracht, und zwar dergestalt, dass damit jede Berufung auf Ihre Einkaufsbedingungen auch dann ausgeschlossen ist, wenn Sie in Ihren Bedingungen die Anerkennung anderer Bedingungen abgelehnt haben.


Stand 08/2019